Extrablätter

 

 

Inhaltsverzeichnis

Der alte Zwingerhund
Zwingerhaltung
Mieter mit Tieren
Hunde als Motivationskünstler
Flöhe
Tiere registieren lassen


Der alte Zwingerhund

Ich bin allein, es ist schon Nacht und stille wird's im Haus
dort ist ein Feuer angefacht, dort ruht mein Herr sich aus.
Er liegt im warmen Federbett, deckt bis ans Ohr sich zu,
und ich auf meinem harten Bett bewache seine Ruh.
Die Nacht ist kalt, ich schlafe nicht, der Wind aus Ost weht kalt,
die Kälte ins Gebein mir kriecht, ich bin ja auch schon alt.
Die Hütte, die mein Herr versprach, erlebe ich nicht mehr,
der Regen tropft durchs morsche Dach, Stroh gab's schon lang nicht mehr.
Die Nacht ist kalt, der Hunger quält, mein Winseln niemand hört -
und wüsst mein Herr auch was mir fehlt, er wird nicht gern gestört.
Die Kette ist schon oft geflickt, sie reibt den Hals mir bloß.
Sie reicht nur noch ein kurzes Stück, und nie werd ich sie los.
Die Nacht ist lang, zum zehnten Mal leck' ich die Schüssel aus,
den Knochen, den ich jüngst versteckt, den grub ich längst schon aus.
Was Freiheit ist, das lern ich nie, doch weiß ich, ich bin treu.
So liege ich, wart auf den Tod denn dieser macht mich frei!



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Zwingerhaltung - Anbindehaltung

Da viele immer noch nicht wissen, dass seit 1. September 2001 eine bundesweit gültige neue Hundeverordnung
in Kraft getreten ist, fassen wir hier die wichtigsten für Zwinger-und Kettenhunde geltenden Bereiche zusammen.
Leider umfassen die gesetzlichen Vorgaben nach wie vor nur Mindestanforderungen, die oft keineswegs ideal sind.
Grundsätzlich muss Hunden die Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse, wie Bewegungs-und Gemeinschaftsbedürfnis
auch in Zwinger-und Anbindehaltung möglich sein. Deshalb schreibt die Verordnung vor, dass allen Hunderassen
altersentsprechend ausreichend Auslauf sowie mehrmals täglich länger dauernder Umgang
mit der Betreuungsperson gewährt werden muss.
Ebenso muss dafür gesorgt werden, dass dem Hund jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur
Verfügung steht und dass er täglich mit artgerechtem Futter in ausreichendem Maße versorgt werden muss.
Bei der Zwingerhaltung muss mindestens einmal pro Tag und bei der Anbindehaltung sogar zweimal täglich
die Unterbringung kontrolliert werden. Mängel sind unverzüglich abzustellen. Für beide Haltungsformen gelten
die Anforderungen an das Halten im Freien.
Der Hund benötigt eineSchutzhütte, die aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material
hergestellt und so beschaffen ist, dass sich der Hund daran nicht verletzen und trocken liegen kann.
Die Größe muss so bemessen sein, dass er sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und sie mit
seiner eigenen Körperwärme warm halten kann. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zurVerfügung stehen.

Zwingerhaltung:
Der Zwinger muss entsprechend der Widerristhöhe des Hundes eine Größe zwischen 6 und 10 qm aufweisen.
Bei Haltung von weiteren Hunden im gleichen Zwinger gelten gesonderte Regelungen. Ebenso ist die Höhe und das
Material der Einfriedung genau vorgeschrieben. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht zu säubern und trocken zu halten ist.
An mindestens einer Seite und nicht der kürzesten muss dem Hund freie Sicht nach außen gewährt werden.
Ebenfalls vorgeschrieben ist, dass bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit ausgestreckten Pfoten
erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen oder solche, die elektrische Impulse aussenden, installiert
sein dürfen. Zusätzlich dazu gilt u. a. bei

Anbindehaltung (früher Kettenhaltung)


folgendes: Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens 6 m lang ist, befestigt sein. Dem Hund
muss ein seitlicher Bewegungsspielraum von mindestens 5 m geboten sein, und er muss ungehindert seine
Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen können. Der Boden muss entsprechend den bei der
Zwingerhaltung beschriebenen Verhältnissen trittsicher, trocken, leicht zu säubern sein und ohne umherfahrende verletzungsgefährdende Gegenstände. Dem Hund muss ein breites, nicht einschneidendes Brustgeschirr
oder Halsband angelegt werden, das sich nicht zuzieht und den Hund nicht erwürgen kann.
Dasselbe gilt für die Anbindevorrichtung. Diese muss gegen Drehen gesichert sein, um ebenfalls ein Erwürgen
zu verhindern. Die Anbindehaltung ist grundsätzlich verboten bei Hunden bis zu einem Alter von 12 Monaten
(Welpen oder Junghunden), tragenden Hündinnen im letzten Drittel derTrächtigkeit (ca. die letzten 3 Wochen) einer
säugenden Hündin, kranken Hunden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
Feststehende Ketten an Hütten, Wänden, Bäumen etc. ohne Laufvorrichtung sind sämtlich verboten.
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Tiere im Mietrecht

Nachbar Meier, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, hält einen Zwergdackel. Der Dackel trabt lustig durchs
Treppenhaus, beschnuppert die restlichen Mieter und verteidigt bei Gelegenheit sein Revier durch heftiges
Bellen und Knurren, sobald einer dort eindringt. Die Mietnachbarn sind genervt oder verängstigt.
Der Vermieter tritt auf den Plan. Der Hund muss weg! So weit muss es und darf es nicht kommen.

Informieren sie sich, bevor sie eine Wohnung mieten, ob Tierhaltung erlaubt ist oder nicht. Lesen sie ihren Mietvertrag.
1. Fall: Der Mietvertrag verbietet Haustiere. Dann ist eine Haustierhaltung grundsätzlich verboten.Der Vermieter kann
sogar verlangen, daß ein angeschafftes Tier wieder weggegeben werden muß. Ausnahme von dem Verbot: das Tier
stellt für den Mieter eine Notwendigkeit dar, z.B. ein Blindenhund oder auch ein Therapiehund.
Die Haltung von Kleinsttieren wie Qellensittiche, Goldhamster oder Zierfische ist grundsätzlich erlaubt, sie können nicht
verboten werden.
2. Fall: Tierhaltung ist erlaubt, doch auch hier sollte man dem Vermieter mitteilen, welche Tiere und wieviel Tiere der
Mieter halten will. Es darf von den Tieren keinerlei Belästigung für andere Mieter ausgehen. Das Halten von Gift- und Würgeschlangen ist nicht gestattet, auch wenn im Mietvertrag steht, dass eine Haustierhaltung erlaubt ist. Fällt ein
Hund Mitmieter an und beißt sie, kann unter Umständen sogar eine Verpflichtung des Vermieters gegeben sein, die Tierhaltungserlaubnis zu widerrufen und dafür zu sorgen, dass ein derartig gefährliches Tier abgeschafft wird.
3.Fall: Im Mietvertrag steht zu einer Tierhaltung gar nichts.Grundsätzlich ist in diesen Fällen die beste Lösung, wenn
der Mieter sich mit dem Vermieter abstimmt, bevor er sich ein Tier anschafft. Die Rechtsfrage im Falle der Mietvertrag
sagt nichts über die Tierhaltung aus, nämlich ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehört,ist, - das ist äußerst umstritten. Es stellt sich hierbei immer konkret die Frage, ob ein Hund genauso zu einer Wohnung
gehören kann wie beispielsweise eine Waschmaschine oder die Geranienpflanzen, die gegebenenfalls auf dem
Balkon aufgestellt werden. Bei einem einsamen Haus ist es durchaus üblich, einen Wachhund zu halten.
Der Mieter darf dann die übliche Haustierhaltung ausüben. Selbstverständlich sind hier auch Grenzen gesetzt, nämlich
sofern eine Tierhaltung in einer Mietwohnung die anderen Mitmieter belästigt, gefährdet oder die Wohnung
zu zerstören droht. Klar ist auch, dass Kleintiere, die in Käfigen leben wie z.B. Ziervögel, Meerschweinchen,
Kaninchen und ähnliches ohne Einschränkung zulässig ist. Jedoch ist die Grenze überschritten, wenn durch
Ziervögel und Kleintiere eine unerträgliche Beeinträchtigung durch schlechten Geruch und Ungeziefer ausgeht .
4.Fall: Im Mietvertrag steht: Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters. In diesen Fällen steht es
dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er eine Tierhaltung duldet oder nicht. Sofern der Mieter die Zustimmung
des Vermieters nicht einholt, kann ein wichtiger Grund, die Tierhaltung nicht zu erlauben, eine nachgewiesene Allergie eines Nachbarn (z.B. Katzenallergie) sein. Entscheidend ist selbstverständlich auch, welches Tier gehalten wird. Die Haltung
eines Pitbullterriers ist sicherlich nicht grundsätzlich zu erlauben, gleiches gilt für einen Rottweiler oder gefährliche Würgeschlangen. Bei einer kleinen Katze oder einem kleinen Hund kann die Sache im Einzelfall schon ganz anders
aussehen. Hier ist die Tendenz der Gerichte eher dahingehend, eine derartige Erlaubnisverpflichtung des Vermieters,
die dieser dann gegenüber dem Mieter abgeben muss anzunehmen, da durch derartige Kleintiere keine
Gefährdung für die Umwelt bzw. die Mietsache ausgehen kann.
Hat der Vermieter seit langer Zeit Kenntnis, dass z.B. ein Hund gehalten wird und widerspricht er der Haltung nicht,
kann er nicht unter Berufung auf die „Zustimmungsklausel" im Mietvertrag auf einmal die Tierhaltung verbieten.
Der Vermieter würde in diesem Fall rechtsmissbräuchlich handeln.
Zusammengefasst kann man sagen, dass Vermieter und Mieter grundsätzlich immer dann auf der sicheren Seite sind,
wenn die Frage der Tierhaltung zwischen ihnen eindeutig, möglichst schriftlich, geregelt ist


Hunde als Motivationskünstler

Hunde sind für Kinder wahre Motivationskünstler und fördern die Disziplin. Dies bewies eine Anfang 2004 veröffenlichte
Studie, für die die Psychologen Reinhold Bergler und Tanja Hoff in Bayern rund 400 Mütter von 13- bis 15jährigen Schülern befragten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Jungen, die mit einem Vierbeiner in der Familie leben, einen besseren Notendurchschnitt haben, als ihre hundelosen Altersgenossen. Ob Bürsten oder Füttern - Verantwortung für ein Tier zu übernehmen, fördere nachweislich die Motivation. Jugendlichen mit einer starken Bindung zu einem Hund wird
zudem ein sozialeres Verhalten zu geschrieben. (Berliner Morgenpost).


Flöhe

Wussten sie, dass 90 Prozent der Flöhe gar nicht auf dem Tier zu finden sind? Sondern in seiner Umgebung. Die Flöhe vermehren sich ungehindert und rasend schnell auf Kissen, Teppichen, Körbchen und Polstern, um sich dann einen neuen
Wirt zu suchen. Sie verursachen Juckreiz und Hautallergien und können gefährliche Krankheiten wie den
Kürbiskernbandwurm übertragen. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, nur das Tier zu schützen, sondern es
muss auch die Umgebung flohfrei gemacht werden.Es reicht nicht aus, nur den erwachsenen Floh zu bekämpfen, sondern
auch seine Eier, Larven und Puppen. Ein Flohweibchen legt bis zu 50 Eier am Tag. Deshalb schützen sie Ihre Haustiere
vor Flöhen und behandeln Sie bei Flohbefall auch die Umgebung.

Lassen sie ihr Tier registrieren

Der Deutsche Tierschutzbund registriert ihr gekennzeichnetes Tier kostenlos im Deutschen Haustierregister und
schützt es so vor Diebstahl, Missbrauch und Verlust. Infos unter 01805-231414 (0,12€/Minute).
Seit Oktober 2004 müssen Haustiere bei Auslandsreisen einen Chip tragen und einen neuen EU-Heimtierausweis.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihr Tierarzt.